Frage und Antwort

Besuchertransport zum Feld?

Wir haben einen Betrieb mit Erdbeeranbau und verbinden die Erdbeerernte im Sommer mit einem einwöchigen Hoffest. In dieser Woche fahren wir Gäste vom Hof mit einem Traktor-Anhänger-Gespann zum Selbstpflückerfeld. Der Anhänger wird auch als Jagdwagen eingesetzt und entspricht den BG-Empfehlungen (Treppe, Sitze usw.). Zählen solche Fahrten zu den land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken oder ist das schon Personenbeförderung?

Die Personenbeförderung mit einem Traktor-Anhänger-Gespann ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit möglich. (Bildquelle: lotharnahler/stock.adobe.com)

Nach § 21 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Findet das Hoffest im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes statt, zum Beispiel im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit oder zum Transport von Erntehelfern, ist der land- oder forstwirtschaftliche Zweck erfüllt. Die Personenbeförderung mit einem Traktor-Anhänger-Gespann ist möglich. Es dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Dabei kann als geeignete Sitzgelegenheiten die Anhängerladefläche ausreichen, wenn entsprechend hohe Bordwände vorhanden sind. Eine solche Personenbeförderung darf nicht entgeltlich stattfinden. Da der land- oder forstwirtschaftliche Zweck erfüllt ist, dürfen diese Fahrten auch mit den Fahrerlaubnisklassen L und T durchgeführt werden.

Empfehlung: Für den Zeitraum dieser Fahrten sollte eine zusätzliche Versicherung für die Personenbeförderung abgeschlossen werden. Zumindest sollte die Versicherung über solche Personenbeförderungsfahrten informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden. Es kann sein, dass die Versicherung ähnliche Anforderungen wie bei Brauchtumsfahrten stellt, etwa dass der Fahrzeugführer mindestens 18 Jahre alt sein muss und es nicht schneller als 25 km/h gefahren werden darf.

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