Entsprechend Ihrer Frage haben Sie eine Jagd gepachtet, d. h., Sie bewirtschaften die Flächen nicht im Rahmen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Mit Flächenbewirtschaftung könnte die Jagdausübung Teil des Landwirtschaftsbetriebes sein. Ohne Flächenbewirtschaftung sind Sie entweder zu Ihrem Privatvergnügen tätig oder es handelt sich um einen Gewerbebetrieb.
Steuerlich sind Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden. Einkommensteuer: Da grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen sind, darf angenommen werden, dass Ihre Ausgaben wie Jagdpacht, Haftpflichtversicherung und Berufsgenossenschaft bis hin zu den Aufwendungen für die Jagdausübung sowie die Ausgaben für den Metzger, die Lagerung und die Vermarktung des Wildbrets höher sind als Ihre Einnahmen durch den Verkauf von Wildbret. In diesem Fall handelt es sich um einkommensteuerliche Liebhaberei. Das heißt, Sie dürfen in Ihren Steuererklärungen keine Ausgaben geltend machen, müssen aber auch keine Einnahmen versteuern. Sollten Ihre Einnahmen dauerhaft höher als die Ausgaben sein, dann würde es sich um einen Gewerbebetrieb handeln, für den Sie jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung im Rahmen Ihrer Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln müssten. In diesem Fall wäre ein Gewerbe anzumelden.
Umsatzsteuer: Selbst wenn es sich um ein einkommensteuerliches Hobby handeln sollte, sind Sie durch den regelmäßigen Verkauf von Waren umsatzsteuerpflichtig. Für Wildbret hätte der Fiskus Anspruch auf 7 % Umsatzsteuer, allerdings abzüglich der Mehrwertsteuer, die man für die Betriebsausgaben zu tragen hatte. Für Sie greift wahrscheinlich eine wichtige Ausnahme dieser Regel: Die Besteuerung als Kleinunternehmer. Wenn Ihre Einnahmen aus der Wildbretvermarktung unter 17 500 € pro Jahr liegen und Sie keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen, dann brauchen Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dafür müssen allerdings sämtliche Betriebseinnahmen auf Ihren Namen zusammengerechnet werden, also auch Erlöse aus einer anderen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Sollten Sie beispielsweise als Jagdpächter auch selbstständiger Gewerbetreibender sein, dann kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht, die Umsatzsteuer müsste mit dem Finanzamt abgerechnet werden.
Wolfram Horn