Bei den genannten Packungen handelt es sich um Obst und Gemüse ohne Vorverpackung nach § 17 Fertigpackungsverordnung (FPackV). Insofern ist auf der Umverpackung, zum Beispiel der Erdbeerschale bzw. am Verkaufsstand neben der Packung auf einem Schild die Nennfüllmenge anzugeben (§ 17 Abs. 2 FPackV). Für das genannte Beispiel also 500 g oder 1 000 g bzw. 1 kg – so die Antwort der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen der Eichbehörden der Länder.
Darüber hinaus darf die Füllmenge der Packungen am Verkaufsstand die untere Verkehrsfähigkeitsgrenze nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 3 FPackV). Bei den im Beispiel genannten Nennfüllmengen von 500 g bzw. 1 000 g beträgt die Verkehrsfähigkeitsgrenze 30 g.
Am Verkaufsstand wird keine Waage benötigt. Es schafft allerdings Vertrauen, wenn Sie die Schalen vor den Augen der Kunden noch einmal auf die Waage stellen und diese sehen können, dass wirklich 500 g oder 1 kg darin enthalten sind.
Ute Heimann