Frage und Antwort

Wie wirkt sich Diebstahl auf die Steuern aus?

Immer wieder werden in unserem modernen SB-Hofladen mit Self-Checkout-Kasse Produkte gestohlen. Wir erfassen die Mengen, die wir in die Regale räumen und wissen über die Kasse, welche Mengen verkauft wurden. Der Hofladen gehört nicht zur Landwirtschaft, sondern ist ein eigenes Gewerbe. Wie wirkt sich der Diebstahl auf die Steuern aus? Wie wird das verbucht?

Hof Steinberg GbR, Große Straße 5, 21354 Bleckede

Hof Steinberg GbR, Große Straße 5, 21354 Bleckede (Bildquelle: Landwirtschaftsverlag)

Beim Diebstahl von Waren, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, zählen deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben. Bei Waren, die zum Verkauf bestimmt sind, handelt es sich um Umlaufvermögen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt die Buchung als Betriebsausgabe bei Anschaffung der Ware bzw. der Einlage aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Buchung des Geschäftsvorfalls „Diebstahl von Waren“ ist deshalb nicht erforderlich. Gleichwohl sollte der Warendiebstahl beispielsweise durch eine Aktennotiz dokumentiert werden. So lassen sich Rückfragen der Finanzverwaltung in Bezug auf die gestiegene Materialeinsatzquote sachgerecht beantworten.

Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung werden grundsätzlich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf ein Bilanzkonto „Warenbestand Umlaufvermögen“ gebucht. Zum Ende des Wirtschaftsjahres ist dann der Warenbestand des Umlaufvermögens durch Inventur zu ermitteln. Die Differenz ist als Bestandsveränderung gewinnwirksam zu buchen. Im Klartext: Die Inventurdifferenz schmälert den Gewinn. Soweit der Aufwand aus diebstahlbedingtem Warenabgang über das übliche Maß hinausgeht, ist er nicht auf dem Konto „Warenbestandsveränderungen“, sondern auf dem Aufwandskonto „Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe/Waren (soweit unübliche Höhe)“ zu buchen. Der Maßstab für die Üblichkeit orientiert sich an den betriebsindividuellen Verhältnissen. Auch hier sollte der Warendiebstahl dokumentiert werden, um bei Rückfragen der Finanzverwaltung gewappnet zu sein.

Umsatzsteuerlich hat Diebstahl keine Auswirkungen.

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