Im Verpackungsgesetz ist unter anderem die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen geregelt. Zahlreiche Getränke, die in Einwegflaschen und -dosen abgefüllt sind, sind bereits pfandpflichtig. Zum 1. Januar 2024 werden die Pfandpflichten erweitert. Es geht um das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent pro Plastikflasche/-dose. Es wird bundesweit über die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH verwaltet. Außerdem tritt zum 3. Juli 2024 die EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie in Kraft. Ab dann müssen Verschlusskappen, etwa von Saftflaschen oder Milchkartons fest mit der Verpackung verbunden bleiben, sogenannte Tethered Caps.
Welche Produkte sind von der erweiterten Pfandpflicht betroffen?
Ab 1. Januar 2024 wird für Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 %, die in Einwegkunststoffflaschen zwischen 0,1 und 3 l Inhalt abgefüllt sind, das Einwegpfand fällig. Das Einwegpfand gilt auch für weitere trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffflaschen wie Joghurt oder Kefir. Details stehen in § 31 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Welche Pfand- und Rücknahmepflichten ergeben sich daraus?
Hersteller und Vertreiber müssen für befüllte Einweggetränkeverpackungen wie Aluminiumdosen und PET-Flaschen 25 Cent inklusive Umsatzsteuer pro Stück erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Verpackungshersteller müssen zudem Teil eines bundesweiten Pfandsystems – der DPG – sein.Die Verpackungen müssen dauerhaft, gut les- und sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet sein und den Hinweis „Einweg“ oder „Mehrweg“ enthalten. Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen müssen leere Verpackungen kostenfrei zurücknehmen, den Pfandbetrag zurückerstatten und sie der Verwertung zuführen. Die Rückgabe an Vorvertreiber ist erlaubt.
Entbindet ein eigenes Pfandsystem von der Pflicht zum Einwegpfand?
Handelt es sich um Einwegkunststoffflaschen, entbindet ein eigenes Pfandsystem nicht von der Pflicht zur Erhebung eines Einwegpfandes. Die Teilnahme an einem bundesweiten Pfandsystem ist verpflichtend. Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen müssen zudem leere Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurücknehmen und das Pfand erstatten. Das gilt auch für den Verkauf über Automaten oder online. Hier muss die Rücknahme in zumutbarer Entfernung möglich sein (§ 31 VerpackG). Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 müssen nur Einweggetränkeflaschen von Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben.
Für welche Verpackungen wird kein Pfand fällig? Was zählt als Mehrweggebinde?
Viele Hofmolkereien verwenden Pfandflaschen aus Kunststoff. Mehrwegverpackungen sind nach § 3 Absatz 3 VerpackG Verpackungen, „die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ Ob dabei das Mehrwegzeichen verwendet wird oder nicht, ist unerheblich. Nicht pfandpflichtig sind außerdem Glasverpackungen – Einweg und Mehrweg – sowie Kartonverpackungen und Schlauchbeutel.
Wie kommt das Einwegpfandlogo auf die Verpackung?
Der Erstinverkehrbringer eines pfandpflichtigen Getränks in einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung ist dazu verpflichtet, das Pfandlogo zu beantragen. Im Klartext: Hofmolkereien, die beispielsweise Kakao in 0,5-l-Einwegkunststoffflaschen verkaufen, müssen das Pfandlogo beantragen und sich gegebenenfalls beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Die nach dem geltenden Verpackungsgesetz obligatorische Produktkennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen basiert im DPG-System auf einer speziellen DPG-Markierung und dem unverwechselbaren Barcode, inklusive der produktspezifischen GTIN. Bedrucken dürfen nur zertifizierte Drucker und Etikettenhersteller, die von der DPG geprüft sind. Am heimischen Drucker darf das Pfandlogo nicht gedruckt werden.
Welche Regelungen gelten für Tethered Caps?
Die EU-Vorgabe gilt nur für Einwegkunststoffprodukte. Insofern müssen die Tethered Caps bei Mehrwegflaschen nicht verwendet werden. Das gilt auch für Einwegflaschen aus Glas. Bei allen anderen Einwegverpackungen, deren Körper Kunststoff beinhaltet, muss der Verschluss fest mit der Verpackung verbunden sein. Das gilt für alle Getränke in Einwegkunststoffflaschen, Verbundkartons und Plastikbeuteln.
Wir haben für die Recherche bei Sonja Bähr, Packaging Analyst bei der Tilisco GmbH, Unternehmensberatung für Verpackungen, und bei Thomas Fischer, Bereichsleiter Kreislaufwirtschaft bei der Deutschen Umwelthilfe e. V. nachgefragt. Alle Angaben sind nach bestem Wissen erstellt, jedoch nicht rechtsverbindlich.