Recht

Meldepflicht für Registrierkassen

Neue Kasse rein, alte Kasse raus? Die Mitteilungspflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme einer elektronischen Kasse beginnt am 1. Januar 2025 mit einer Frist von sechs Monaten.

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Ab dem 1. Januar 2025 können Registrierkassen elektronisch dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. (Bildquelle: Farina Schildmann, Landwirtschaftsverlag GmbH)

Gemäß „Kassengesetz“ ist dem Finanzamt der Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Kassensystems) mitzuteilen. Es dürfen nur noch Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden. Der Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt. Diese grundsätzliche Verpflichtung gilt zwar schon seit 2019 war aber ausgesetzt. Die Daten sollen elektronsich übermittelt werden, doch dafür gab es keine technische Lösung. Inzwischen liegen die rechtlichen und technischen Möglichkeiten vor und stehen ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Steuerpflichtige können die Daten über „Mein ELSTER“; bei anderer Software über die ERiC-Schnittelle an ihr zuständiges Finanzamt senden. Mitzuteilen sind:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer
  • ...

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