Mobilställe

Mobilställe: BaWü streicht Genehmigungspflicht

Baden-Württemberg streicht die Genehmigung für das Aufstellen von mobilen Geflügelställen. Das soll die Landwirte von überbordender Bürokratie befreien.

Papes Gemuesegarten; Mareike und Olaf Puls; Celler Heerstraße 360; 38112 Braunschweig; Direktvermarktung: Hofladen; Huehner; Huehnermobil; Markststand; Regionalitaet; Saisonalitaet; Landwirtschaft

In Baden-Württemberg ist künftig keine Genehmigung zum Aufstellen eines Hühnermobils nötig. (Bildquelle: Landwirtschaftsverlag GmbH)

Eine entsprechende Änderung der Landesbauordnung (LBO) habe laut AgE das Landeskabinett am 23. Juli 2024 auf den Weg gebracht. Nach Angaben des Stuttgarter Landwirtschaftsministeriums standen einer Verfahrensfreiheit für mobile Geflügelställe in der Landesbauordnung bisher die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchs- und Lärmemissionen sowie der Nährstoffeintrag durch Hühnerkot entgegen. Deshalb sei bislang eine präventive Prüfung in umwelt- und planungsrechtlicher Hinsicht erforderlich, die nun entfallen solle.

Die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Natur-, Immissions- und Gewässerschutzes sowie des Veterinärrechts, sind laut Ressortchef Peter Hauk unabhängig von der Frage der Verfahrensfreiheit einzuhalten. Somit liege es in der Verantwortung des Landwirts beziehungsweise des Anlagenbetreibers, alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die für Landesentwicklung zuständige Ministerin Nicole Razavi betonte, dass das verfahrensfreie Aufstellen mobiler Geflügelställe den Landwirten Zeit und Kosten spare und die Behörden entlaste. Das sei echter Bürokratieabbau.

Stall muss erkennbar beweglich sein

Gemäß der Neuregelung muss ein Mobilstall künftig jederzeit ohne viel Aufwand bewegt werden können und einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dem Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung dienen. Der Stall muss erkennbar beweglich sein und darf nicht länger als zwei Monate an einem Standort aufgestellt werden. Wichtig ist, dass beim Versetzen eine räumliche und funktionale Distanz sichergestellt wird, nämlich ein Abstand von mindestens 50 m zur nächsten Wohnbebauung im Innenbereich. Das soll einen guten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft und der Landwirte schaffen.

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