Ladenöffnung ist in der Regel Ländersache. Insofern gilt das Ladenschlussgesetz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die SB-Vermarktung betrieben wird. In jedem Bundesland gibt es gesonderte Regeln für den Sonntagsverkauf. Diese gelten beispielsweise für die Veräußerung von eigens erzeugten sowie leicht verderblichen Waren und beziehen sich unter anderem auf Hofläden. Die genauen Bestimmungen – welche Produkte und wie viele Stunden Sonntagsöffnung – stehen in den Landesgesetzen. Klassische Verkaufsautomaten können in den meisten Bundesländern rund um die Uhr betrieben werden. Da es sich bei den modernen Selbstbedienungsläden um ein vergleichsweise junges Verkaufskonzept handelt, gibt es für sie in den jeweiligen Gesetzen bisher keine klaren Regelungen bezüglich der Sonntage.
Die steigende Zahl der Selbstbedienungsläden beschäftigt zunehmend die Gerichte. Im Zentrum steht dabei die jeweilige Definition einer Verkaufsstelle. Diese findet sich meist im ersten Absatz des jeweiligen Landesgesetzes. Auch die Sonntagsruhe spielt eine Rolle. Zwei Urteile aus Hamburg und Hessen legen die Regelungen eher streng aus.
Sonntagsruhe einhalten
In Hamburg hat das Verwaltungsgericht einem Automatenkiosk die Sonntagsöffnung mit Verweis auf § 3 Absatz 2 Nr. 1 HmbLadÖffG untersagt. Ein Geschäft mit mehreren Automaten sei nicht mit einem einfachen Warenautomaten vergleichbar und entspreche äußerlich und nach seiner Versorgungsfunktion einem Ladengeschäft bzw. einem Kiosk. Dass kein Verkaufspersonal eingesetzt wird, ist in diesem Fall nicht relevant, denn die Schließzeiten für Sonn- und Feiertage zielen auf den Schutz der Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Az. 7 E 3608/23).
In Hessen verfügte die Stadt Fulda die Schließung der rund um die Uhr geöffneten Verkaufsstellen „Tegut Teo“ mit SB-Kasse und personalfreiem Verkauf an Sonn- und Feiertagen. Das Handelsunternehmen klagte gegen die Schließungsanordnung. In zweiter Instanz urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof: Die 24/7-Öffnung verstößt gegen das hessische Ladenöffnungsgesetz. Danach müssten Geschäfte an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen werden. Darunter fielen Geschäfte aller Art, solange sie ständig Waren zum Verkauf an jeden anböten. Der Verkaufsvorgang setze ein aktives Handeln des Kunden voraus. Wie in Hamburg argumentierten die Richter damit, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen.
Die Entscheidung ist verwaltungsrechtlich nicht anfechtbar. Es handelt sich aber auch nicht um eine Grundsatzentscheidung, sondern sie hat nur bindende Wirkung für die Verfahrensbeteiligten – also Tegut und die Stadt Fulda. Zudem handelt es sich hier um ein Eilverfahren. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus (Az. 8 B 77/22).